
Diskriminierung, Mobbing und Rassismus - Grundlagen (YK 03/2025)
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In den Gesprächen, die wir u.a. mit Vertre-
ter*innen des Bundeselternnetzwerks
der Migrantenorganisationen für Bildung
und Teilhabe (bbt) geführt haben, wer-
den von Elternseite verschiedene Erfah-
rungen mit Diskriminierung und Rassis-
mus geschildert, die ihre Kinder mit Lehr-
kräften oder auch Mitschüler*innen ma-
chen, oder aber die sie selbst als Eltern in
der Kommunikation mit Schulverantwort-
lichen erlebt haben. Auch Schulleitungen
berichten von Situationen, in denen sie
mit diskriminierenden Äußerungen sei-
tens Schüler*innen oder Eltern konfron-
tiert sind (Blogbeiträge zur Diskriminie-
rung).
Nicht immer ist den Beteiligten klar, was
genau Diskriminierung bedeutet, wo
etwa Mobbing endet, Diskriminierung be-
ginnt oder man es mit Rassismus zu tun
hat. Hierzu möchten wir mit diesem kur-
zen Grundlagentext Eltern und Lehrkräf-
ten eine erste Orientierung geben.
Schule als machtvoller Ort
Zunächst einmal gilt es sich der Tatsache
bewusst zu sein, dass Schule ein macht-
voller Ort und als solcher durch spezifi-
sche Hierarchiebeziehungen geprägt ist:
etwa zwischen Erwachsenen und Kin-
dern/Jugendlichen,
zwischen mit Bewertung von Leis-
tung beauftragten Lehrkräften und
durch sie bewertete Schüler*innen,
zwischen Schüler*innen, die diesen
Ort verpflichtend besuchen und Lehr-
kräften, die sich für ihn als berufliches
Wirkungsfeld selbst entschieden ha-
ben.
Umso wichtiger ist es, dass sich vor allem
Schüler*innen dort als vor Diskriminie-
rung geschützt erleben (mehr zu Schule-
Macht-Rassismuskritik in einem Video und
einem Themenheft).
Landesgesetzlicher Diskriminie-
rungsschutz im Aufbau
Rein rechtlich betrachtet steht aus ver-
fassungs-, europa- und völkerrechtlicher
Perspektive außer Frage, dass Schüler*in-
nen ein umfassendes Recht auf diskrimi-
nierungsfreie Bildung haben. Mit dem
2006 in Deutschland in Kraft getretenen
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) werden ausdrücklich die folgen-
den Diskriminierungsmerkmale ge-
schützt: ethnische Herkunft oder „race“,
Geschlecht, Religion oder Weltanschau-
ung, Behinderung, Alter, sexuelle Identi-
tät.
Aber das AGG ist ein Bundesgesetz.
Schulpolitik und -verwaltung liegen in der
Verantwortung der Länder. Daher ist der
Schutz vor Diskriminierung in Schulen, ins-
besondere von Schüler*innen, im Ver-
gleich zu anderen Lebensbereichen bis-
lang nur unzureichend rechtlich geregelt.
Es fehlt hier noch an konkretisierenden
Regelungen für Schulen, die auf landes-
rechtlicher Ebene durch Landesantidis-
kriminierungsgesetze und entspre-
chende Regelungen in Schulgesetzen
umgesetzt werden müssen1.
Stand 3/2025 hatten Baden-Württem-
berg, Berlin, Brandenburg, Rheinland-
Pfalz, Hessen, Sachsen, Schleswig-Hol-
stein, Thüringen entsprechende eigene
Landesantidiskriminierungsgesetze ver-
abschiedet und Landesantidiskriminie-
rungsstellen eingerichtet. Die Länder Bre-
men, Mecklenburg-Vorpommern und
Nordrhein-Westfalen arbeiteten noch an
der Verabschiedung der Gesetze und am
Aufbau entsprechender Stellen.
Diskriminierung im rechtlichen Sinne
Das AGG verbietet die Benachteiligung
einer Person oder Gruppe aufgrund eines
im Gesetz ausdrücklich genannten Merk-
mals, wenn es dafür keinen sachlichen
Rechtfertigungsgrund gibt. Der Schutz
vor Diskriminierung umfasst nicht nur in-
dividuelle Verhaltensweisen wie Be-
schimpfungen und Gewalt, sondern auch
rechtliche Regelungen, Maßnahmen oder
institutionalisierte Praktiken. Angespro-
chen werden hier also zwei Ebenen: indi-
viduelle Diskriminierung und institutio-
nelle Diskriminierung .